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Mobbing
am Arbeitsplatz - Vor Gericht ohne Chance ?
Das Landesarbeitsgericht
Thüringen (Urteil vom 10.04.2001; 5 Sa 403/2000) hatte im April 2001 über
die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Mobbing am
Arbeitsplatz zu entscheiden.
Dieses Urteil hat für großes Aufsehen gesorgt und entscheidende Weichen
für die künftige Handhabung dieses oft unter den Arbeitstisch gekehrte
Rechtsproblem gestellt.
Bislang scheiterten Klagen von Mobbing-Opfern meist daran, dass Sie keine
Rechtsnormen nennen konnten, die Mobbing-Attacken verbieten. Zudem waren
Mobbing-Opfer in der Beweisnot, dass sie tatsächlich gemobbt wurden.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat nun aber die Situation für den
gemobbten Arbeitnehmer erheblich erleichtert.
Der Arbeitnehmer muß Eingriffe in seine Persönlichkeits- und Freiheitssphäre
am Arbeitsplatz keineswegs dulden und zwar unabhängig davon, ob diese
von anderen Mitarbeitern, dem Arbeitgeber oder außenstehenden Dritten
ausgehen. Unterstützt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dabei, die
gegen ihn gerichteten Anfeindungen zu unterbinden, so verstößt der Arbeitgeber
gegen eine vertragliche Nebenpflicht. Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung
dieser vertraglichen Pflicht vor dem Arbeitsgericht einklagen und/oder
er hat die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch vor Gericht zu verfolgen.
Was ist nun Mobbing?
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat sich auch dazu geäußert. Kurz zusammengefasst
bedeutet Mobbing hiernach: "Das systematische Anfeinden, Schikanieren
und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte."
Beispiele: "Tätlichkeiten; ehrverletzende Handlungen; sexuelle
Belästigungen; Demütigungen; Diskriminierungen; grundlose Herabwürdigung
der Leistungen; vernichtende Beurteilungen; Isolierung; Abkoppelung von
der betrieblichen Information und Kommunikation; schikanöse Anweisungen,
wie Zuteilung nutzloser oder unlösbarer Aufgaben; Ankündigung oder Durchführung
von belastenden Maßnahmen ohne Begründung; Durchführung von Maßnahmen,
denen vergleichbare Mitarbeiter nicht unterworfen sind; fachlich nicht
begründbare Häufung von Arbeitskontrollen; sowie die Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung eines Erklärungsnotstands".
Im Prozeß müssen natürlich von dem betroffenen Arbeitnehmer die Einzelheiten
vorgetragen werden, aus denen sich das systematische Mobbing ergibt.
Insgesamt ist also zu hoffen, dass auch künftig Klagen wegen Mobbing am Arbeitsplatz
erfolgreich vor Gericht geführt werden können. Eine gute Vorbereitung und die sorgfältige Aufbereitung des Sachverhalts sind für eine erfolgreiche Klage unerlässlich.
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