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Mobbing am Arbeitsplatz - Vor Gericht ohne Chance ?

Das Landesarbeitsgericht Thüringen (Urteil vom 10.04.2001; 5 Sa 403/2000) hatte im April 2001 über die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Mobbing am Arbeitsplatz zu entscheiden.

Dieses Urteil hat für großes Aufsehen gesorgt und entscheidende Weichen für die künftige Handhabung dieses oft unter den Arbeitstisch gekehrte Rechtsproblem gestellt.

Bislang scheiterten Klagen von Mobbing-Opfern meist daran, dass Sie keine Rechtsnormen nennen konnten, die Mobbing-Attacken verbieten. Zudem waren Mobbing-Opfer in der Beweisnot, dass sie tatsächlich gemobbt wurden.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat nun aber die Situation für den gemobbten Arbeitnehmer erheblich erleichtert.

Der Arbeitnehmer muß Eingriffe in seine Persönlichkeits- und Freiheitssphäre am Arbeitsplatz keineswegs dulden und zwar unabhängig davon, ob diese von anderen Mitarbeitern, dem Arbeitgeber oder außenstehenden Dritten ausgehen. Unterstützt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dabei, die gegen ihn gerichteten Anfeindungen zu unterbinden, so verstößt der Arbeitgeber gegen eine vertragliche Nebenpflicht. Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung dieser vertraglichen Pflicht vor dem Arbeitsgericht einklagen und/oder er hat die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch vor Gericht zu verfolgen.

Was ist nun Mobbing?

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat sich auch dazu geäußert. Kurz zusammengefasst bedeutet Mobbing hiernach: "Das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte."

Beispiele: "Tätlichkeiten; ehrverletzende Handlungen; sexuelle Belästigungen; Demütigungen; Diskriminierungen; grundlose Herabwürdigung der Leistungen; vernichtende Beurteilungen; Isolierung; Abkoppelung von der betrieblichen Information und Kommunikation; schikanöse Anweisungen, wie Zuteilung nutzloser oder unlösbarer Aufgaben; Ankündigung oder Durchführung von belastenden Maßnahmen ohne Begründung; Durchführung von Maßnahmen, denen vergleichbare Mitarbeiter nicht unterworfen sind; fachlich nicht begründbare Häufung von Arbeitskontrollen; sowie die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Erklärungsnotstands".

Im Prozeß müssen natürlich von dem betroffenen Arbeitnehmer die Einzelheiten vorgetragen werden, aus denen sich das systematische Mobbing ergibt.

Insgesamt ist also zu hoffen, dass auch künftig Klagen wegen Mobbing am Arbeitsplatz erfolgreich vor Gericht geführt werden können. Eine gute Vorbereitung und die sorgfältige Aufbereitung des Sachverhalts sind für eine erfolgreiche Klage unerlässlich.


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